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Schülertransport
Erläuterung:
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (§ 6 SchfkVO) entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht nur vorrübergehend (länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen (wesentliche Beeinträchtigung) oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel nutzen muss. Hierfür muss ein ärztliches Attest vorliegen oder in besonderen Zweifelsfällen ein schulärztliches Gutachten. Der Schulträger beauftragt hierfür den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes.
Was soll mitgebracht werden?
Bitte bringen Sie das gelbe Untersuchungsheft und den Impfausweis mit. Besonders wichtig sind alle Arztbriefe, Befunde (SPZ, Kinder- und Jugendpsychiatrie, schulpsychiologischer Dienst, Frühförderstelle, Beratungsstelle, Kinderneurologisches Zentrum, Pädiatrie, HNO, Augenarzt, Orthopäde, …), Therapieberichte (Ergo, Logo, Physio, Frühförderung, …), Atteste sowie Zeugnisse und Berichte der Schule, die es über Ihr Kind gibt, damit wir uns ein gutes Bild über die Erkrankungen und die Probleme Ihres Kindes machen können.
Untersuchungsablauf:
Je nach Anlass findet der Untersuchungstermin in der Schule oder im Gesundheitsamt statt. Bitte achten Sie unbedingt auf den Ort, wo die Untersuchung stattfinden soll.
Je nach Alter und Fähigkeiten Ihres Kindes werden ein Hör- und ein Sehtest gemacht. Die Kinder werden gemessen und gewogen. Manchmal erfolgt eine körperliche Untersuchung des Kindes. Es wird ein ausführliches Gespräch über die Erkrankung und die Probleme Ihres Kindes geführt.
Ansprechpartner
Letzte Änderung: 6. Oktober 2017